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SG Eichenlaub Reuth e.V.

Schützengesellschaft „Eichenlaub Reuth e.V.

gegr. 1925

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Eichenlaub Reuth e. V. in abgekürzter Form. Der Sitz des Vereins ist 92717 Reuth, Gemeindeteil Premenreuth. Er wurde 1925 gegründet und ist unmittelbares Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes e. V. und unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. Wiesbaden.

§2

Zweck des Vereins

Die Schützengesellschaft hat den Zweck, den Schießsport und altes Schützenbrauchtum, sowie Kameradschaft und Jugendarbeit zu pflegen und zu fördern.

§ 2a

Gemeinnützigkeit

Die Schützengesellschaft ist politisch und konfessionell neutral. Sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung, oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer leistenden Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Personen mit gutem Rufe erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim 1. Schützenmeister einzureichen, bei Minderjährigen durch deren gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist entgültig.

Geschossen werden darf nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Beitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:   

      a) freiwilligen Austritt

      b) Ausschluss

      c) Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Schützenmeister. Der Austritt ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens

drei Monate vorher schriftlich beim 1. Schützenmeister erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn gegen die Interessen, das Ansehen oder die Satzung des Vereins grob verstoßen wird. Die Entscheidung trifft der Ausschuss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen 14 Tagen das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

Mitglieder die freiwillig ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben die ihnen dem Verein gegenüber obliegenden Verpflichtungen noch bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.Insbesondere aber die dem Verein gehörenden Gegenstände sofort herauszugeben und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch zu entrichten.

§ 7

Ehrenvorstand und Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorstand und Ehrenmitglieder ernennen. Der Ehrenvorstand und die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Der Ehrenvorstand hat außerdem Sitz und Stimme im Ausschuss.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:         

        a) der 1. Schützenmeister

        b) der Vereinsausschuss

        c) die Mitgliederversammlung

§ 9

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. Schützenmeister und 2. Schützenmeister. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der der 2. Schützenmeister im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.

§ 10

Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus: 

      a) dem 1. und 2. Schützenmeister

      b) dem Kassier

      c) dem Schriftführer

      d) dem 1. und 2. Sportleiter

      e) der Damenleiterin

       f) dem Jugendleiter

      g) dem Zeugwart

      h) dem 1. und 2. Beisitzer

Der Ausschuss wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei im Abstand von 2 Jahren nur die Hälfte zu wählen ist. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist dieses Amt nur für die restliche Amtszeit zu besetzen.

Der 1. und 2. Schützenmeister werden in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Sollte sich nur 1 Person zur Wahl stellen, kann dieser per Handaufhebung gewählt werden. Die übrigen Ausschussmitglieder können durch Zuruf oder Handaufheben gewählt werden.

Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihr Einverständnis mit der Wahl erklärt haben. Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Schützenmeister einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dem Ausschuss obliegen die Leitung und Führung der Geschäfte des Vereins, insbesondere die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Antragstellung auf Ernennung eines Ehrenvorstandes oder von Ehrenmitgliedern.

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Ihr obliegt insbesondere:

      a) die Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht

      b) die Entlastung des Ausschusses

      c) die Wahl des Ausschusses

      d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

      e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

       f) die Auflösung des Vereins

      g) die Ernennung eines Ehrenvorstandes oder Ehrenmitgliedes

      h) die Beschlussfassung über Anträge des Vereinsausschusses und der Mitglieder

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Schützenmeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12

Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Beurkundung der Beschlüsse

Die im Vereinsausschuss und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Schützenmeister zu unterzeichnen ist.

§ 14

Haftung

Der Verein hat für alle an den Oberpfälzer Schützenbund gemeldeten Mitglieder eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen, welche bei der Ausübung des Schießsports zum Tragen kommt. Die Deckungssummen entsprechen den Vorschriften der Genehmigungsbehörde. Über diese Deckungssummen hinaus haften die einzelnen Mitglieder selbst.

§ 15

Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Reuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 10.04.1987 errichtet und am 06.01.2002 geändert.